Wie müssen wir die Aufzeichnungspflicht für Geschenke beachten?
Denn wir sind an diese Vorgaben gebunden:
Durch die Verpflichtung der einzelnen und gesonderten Aufzeichnung soll die Prüfung der Abziehbarkeit von Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG leicht und sicher möglich sein. Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG besteht die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG dann nicht, wenn die Aufzeichnungen nicht entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG vorgenommen wurden.
Wie können wir dies mit ur-marketing oder ur-logistik einfach umsetzen?
die Lösung…
ur-logistik erfüllt die Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht und verwaltet die Nachweise in verschiedenen Ansichten und kann dies auch in Dokumenten gesondert darstellen. Und alle Informationen sind auf Wunsch nach Excel zur Weiterverarbeitung zu exportieren…
Wir haben hier in den FAQ’s dazu folgende Beschreibungen für Ihr Haus bereit gestellt. Nämlich:
- Geschenke für die Verbandsprüfung korrekt erfassen
- müssen die Geschenke immer anlaßbezogen sein?
- Geschenke nach Kundenart
- Überwachung von Freigrenzen
- nachträglich einzelne Vorgänge nachvollziehen
- Geschenke an Nichtkunden
- Geschenke, auch Zuwendungen für Mitarbeiter, erfassen
- warum bestimmte Aufwendungen nicht in der GuV enthalten ?
- was kann bei Zuwendungen für Mitarbeiter in der GuV berücksichtigt werden ?
- welche Daten sind für den Mitarbeiter sichtbar ?
Und weil dies hier paßt, haben wir hier einmal unterschiedliche Sichten auf nachweispflichtige Werbeartikel innerhalb von ur-marketing und ur-logistik dargestellt…